InvestorTax

InvestorTax digitale Steuerberatung für Crowdinvesting

InvestorTax ist die von uns selbst entwickelte Software für den steuerlichen Workflow beim Crowdfunding.

Wir haben InvestorTax entwickelt, um die Emittenten von Vermögensanlagen im Bereich des Crowdinvesting, aber auch im Bereich der Emission von Windparks und Solarparks, im Bereich von Genossenschaften ganzheitlich steuerlich betreuen zu können. 

Der Emittent erteilt uns einen Auftrag zur Übernahme des gesamten Taxflow und er kann sich sicher sein, dass er fortan keine Arbeit mehr mit der steuerlichen Verwaltung seiner Emission und seiner Hunderten von Anlegern hat.

Der Standard Steuerberater kann solche Tätigkeiten nicht übernehmen, weil er mit solchen "Massenverfahren" technisch überfordert und zudem mangels Automatisierung und Digitalisierung zu teuer ist. 

Wir können derzeit bis zu 1.000 Emittenten und bis zu 1 Mio. Anleger über unser System verwalten. 

Erklärvideo FSAK Meldung

Einige Crowdinvesting Plattformen uns sehr viele Emittenten ignorieren scheinbar diese steuerlichen Pflichten, die mit Bußgeldern und worst case mit einem Steuerstrafverfahren gegen den CEO des Emittenten enden. Wir erklären die Hintergründe zu diesem Thema.

Die nachfolgenden Videos werden derzeit aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 aktualisiert und ergänzt. Unsere neuen Videos werden im November 2022 veröffentlicht. Wir bitten Sie um Geduld.

  • Video > Bundeszentralamt für Steuern

    Susanne Schenk (Bilanzbuchhalterin und Steuerberatungsassistentin) erklärt den komplexen Antragsprozess zur Erlangung einer Zulassungnummer für den Emittenten, damit dieser über uns die gesetzlich geforderten KISTAM Abfragen durchführen kann.

  • Video > Abzugsverpflichtung für den Emittenten

    Steuerberater Dr. Rainer Schenk erläutert die Thematik der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung durch den Emittenten bei Zinszahlungen oder bei Auszahlung von Equity Kickern an die Anleger.

  • Video > Kapitalertragsteuer auch bei Festzins-Nachrangdarlehen

    Steuerberater Dr. Rainer Schenk erklärt, warum auch die Emittenten von Nachrangdarlehen mit fester Verzinsung und ohne Erfolsgzins verpflichtet sind, Kapitalerertragsteuer für die Anleger abzuführen. 

  • Video > Steuerstrafverfahren gegen Emittenten

    Steuerberater Dr. Rainer Schenk erläutert, wleche steuerstrafrechtlichen Folgen eine Missachtung der steuerlichen Pflichten für den CEO des Emittenten hat. 

  • Video > Investor hat Anspruch auf Freistellung von Zinsen

    Steuerberater Dr. Rainer Schenk erklärt, warum der inländische Investor einen möglichen Anspruch auf Steuerfreistellung gegenüber seinem Emittenten hat und wir er diese Ansprüche auch umsetzen kann

  • Video > FSAK Meldepflicht des Crowdinvesting Emittenten

    Steuerberater Dr. Rainer Schenk erläutert die dem Emittenten obliegende gesetzliche Pflicht, die für seine Anleger freigestellten Kapitalerträge einmal jährtlich an das BZST zu melden. Ebenso wird auf die staatlichen Sanktionen bei Missachtung der Pflicht hingewiesen.


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Erste Hilfe Steuer & Crowdinvesting für Emittenten


Cherry-Picking Modell bringt den Emittenten in Gefahr

Bisher unterliegen mit Ausnahme der Crowdlending Kategorie alle anderen Vermögensanlagen gem. unten stehender Abbildung der Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung durch den Emittenten. Die anfänglich noch im Bereich Crowdfunding verwendete Kategorie der typisch stillen Beteiligung auch, jedoch wird diese seit der Liberalisierung des Kleinanlegerschutzgesetzes kaum mehr eingesetzt. Für das Crowdlending, das nur unter Hinzuziehung einer Bank und kompliziertem Vertragswerk unter Einsatz von internen Forderungsabtretungen zwischen den Parteien funktioniert, hat der Gesetzgeber nach einer Übergangszeit in 2020 ab 01.01.2021 auch die Abzugsverpflichtung für Kapitalertragsteuer eingeführt. Dies vor dem Hintergrund einer Verhinderung von Missbrauchsfällen im Massenverfahren.  


Einige Emittenten wollen hingegen bei den festverzinslichen Nachrangdarlehen keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Diese Sicht der Dinge ist wohl rechtlich nicht zutreffend, da auch nicht oder nur schwer zu begründen. Aus unserer Sicht und auch aus Sicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei dieser Varianten jedoch steuerlich um ein sogenanntes "Cherry-Picking" Modell, das bewusst gewählt wurde, um den Prozess flach zu halten und steuerlich den Weg des geringsten Widerstandes zu wählen. Nach Prüfung einer repräsentativen Stichprobe an Darlehensverträgen hat sich hingegen herausgestellt, dass es sich zwar jeweils um festverzinsliche Darlehen handelt, der Begriff "partiarisch" im Vertragswerk nicht verwendet wird, aber die Konditionen und weiteren Vertragsbedingungen diesen Darlehen einen sogenannten "partiarischen Charakter" verleihen, mit der Folge der einsetzenden Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung durch den Emittenten bei jeder Zinszahlung, egal ob monatliche, quartalsweise oder jährliche Zahlweise.

Unser Lösungsansatz - raus aus diesem Dilemma

Wir raten dazu, dass sich der betroffene Emittent im Vorfeld des Starts seines Finanzierungsprojekts an das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt wendet und über den formalen Weg einer "verbindlichen Auskunft" abklärt, ob eine Abzugsverpflichtung besteht. Der Emittent sollte dabei weniger auf die Finanzierungsplattform hören, die aus "Marketinggründen" eher dazu geneigt sein wird, keine Kapitalertragsteuer Abzugsverpflichtung zu sehen. Am Ende des Tages kann eine solche Empfehlung durch die Plattform, die im Übrigen weder steuerlich, noch sonst rechtlich beraten darf, für den Emittenten zum Verdruss führen. Es sollte tunlichst vermieden werden, dass durch stichprobenhaftes Prüfen der Finanzämter oder im Zuge einer späteren Betriebsprüfung Haftungstatbestände als erfüllt aufgedeckt werden und sich zudem die Verantwortlichen des Emittenten persönlich einem Steuerstrafverfahren ausgesetzt sehen. Schlussendlich ist mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer für den Investor die Abgeltungswirkung eingetreten und somit entfällt in vielen Fällen, wenn nicht in der privaten Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragt wird die Notwendigkeit einer Steuererklärung. Ansonsten hat der Zinsempfänger und Anleger so oder so seine Kapitalerträge zu erklären. Die scheinbaren Marketing Gründe haben sich für den Zinsempfänger spätestens dann erledigt, wenn er Steuern nachzahlen muss, weil sein Emittent für ihn keine Kapitalertragsteuer abgeführt hat. 

Weitere Infos zum Thema Kapitalertragsteuer erhalten Sie auch über unseren BLOG unter: https://www.kanzleidrschenk.de/blog

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende Abbildung entspricht nicht mehr dem Rechtsstand des Jahressteuergesetzes 2022 und wird daher von uns nach der Veröffentlichung des Gesetzes im BGBl. angepasst.

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